Hintergrundwissen "PsychKG"

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Hintergrund

In Deutschland haben die einzelnen Bundesländer Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen.  Die Gesetzgebung spricht hier vom Recht psychisch Erkrankter, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, ermächtigt aber auch  die zuständigen Behörden, im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung den Erkrankten gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus unterzubringen. 

 

Das Kürzel "PsychKG"
steht folglich für Gesetze zum Schutz psychisch kranker Menschen. Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Gesetze.

 

Beispiele
Das seit 1952 gültige Hessische Freiheitsentzugsgesetz erlaubt eine Zwangseinweisung nur, wenn "eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen droht und diese nicht anders abgewendet werden kann", oder wenn eine erhebliche "Gefahr für sich selbst" besteht. Das Bayrische Unterbringungsgesetz ermöglicht die Zwangseinweisung auch, wenn im "erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet" ist.

 

Die Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) ermöglichen die Unterbringungen auch, wenn "bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet" sind. Sie regeln die Befugnisse von Polizei, Ordnungsämtern, Sozialpsychiatrischen Diensten und Gesetzlichen Betreuern. Außerdem wird geregelt, wann Zwangsuntersuchungen, Zwangsmaßnahmen und -Behandlungen erlaubt sind. In den neueren Gesetzen wird auch beschrieben, dass ambulante vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht werden sollen. 

Auszüge PsychKG NW

Krankheit

Es muss eine Krankheit vorliegen z.B. eine Psychose, andere psychische Störungen, Abhängigkeitserkrankung. Eine geistige Behinderung zählt nicht dazu. 
(§1 Abs. 1 Nr. 3 PsychKG NW und §1 Abs. 2 PsychKG NW)

 

Behandlungsbedürftigkeit

Die Krankheit muss behandlungsbedürftig sein z.B. wenn ohne Behandlung eine erhebliche Verschlimmerung eintreten würde oder eine Zunahme oder zumindest die Fortdauer der krankheitsbedingten Gefährdung zu erwarten ist.

 

Kausalität

Die Krankheit muss (Mit-)Ursache sein. 
(§1 Abs. 1 Nr. 3 u. §11 Abs. 1 PsychKG NW)

 

Gefährdungsart

Es muss eine Selbstgefährdung für Leben, erheblichen gesundheitlichen Schaden vorliegen (§1 Abs. 1 Nr. 3 u. n. §11 Abs. 1 PsychKG NW) oder eine Fremdgefährdung für Leben, Gesundheit oder Sachen (nicht öffentliche Sicherheit oder Ordnung) (§1 Abs. 1 Nr. 3 und §11 Abs. 1 PsychKG NW) vorliegen. Ein Vermögensschaden ist strittig. 

 

Gefahrenform (Grad der Gefahr) 

Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Das schadenstiftende Ereignis muss unmittelbar bevorstehen. Ein unvorhersehbarer Eintritt muss wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten sein. Es muss Gefahr in Verzug vorliegen. Eine Anscheinsgefahr ist ebenso wenig nicht ausreichend wie ein Gefahrenverdacht. (§10 Abs. 1 PsychKG NWund §11 Abs. 1 PsychKG NW)

 

Ausschluss der freien Willensbestimmung

Die verfassungskonforme Auslegung verlangt, dass niemand gegen seinen freien Willen untergebracht werden darf (GG). 

Der freie Wille setzt folgendes voraus:

- Einsichtsfähigkeit

- Eigene sinnliche und intellektuelle Erfassung der Tatsachen, welche die Krankheitssituation prägen,

- Erkennung der Existenz und Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit

- Möglichkeit des Verstehens und der prognostischen Beurteilung der Tatsachen in ihren Wirkungen 

- Die Steuerungsfähigkeit kann bejaht werden, wenn der Betroffene sein Verhalten

entsprechend der gewonnen Einsicht ausrichten kann.

(§10 Abs. 2 PsychKG NW)

 

Subsidiarität

- Es gibt keine generelle Subsidiarität mehr

- Es muss geprüft werden, was für den Patienten die effektivste und am wenigsten belastende Unterbringungsform darstellt

(§11 Abs. 1 PsychKG NW)

 

Erforderlichkeit 

- Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

- Die Unterbringung muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein

- Es bestehen keine mildernden Mittel

- Unterbringung ist "ultima ratio".stellt also das letzte unabdingbare Mittel dar.

(§14 Abs. 1 PsychKG NW)

 

Die Aktualität entnehmen Sie bitte der jeweils aktuellen Gesetzgebung.